AIDERA Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung: Januar 2026
1. Allgemeines
1.1 Gegenstand dieser AIDERA-Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Überlassung der Nutzung des AIDERA-Angebots in Form eines Software-as-a-Service (im Folgenden „AIDERA SaaS-Angebot"), einschließlich aller Nebenleistungen, gegen Zahlung bestimmter Gebühren (wie in der Servicebestellung vereinbart) und beschränkt auf das Vereinbarte.
1.2 Das Serviceauftragsformular, diese AIDERA-Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenverarbeitungsvereinbarung werden zusammen als „Vereinbarung" bezeichnet.
1.3 Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach den folgenden Dokumenten, wobei das höherrangige Dokument und bei gleichrangigen Dokumenten das jüngere Dokument maßgeblich ist:
- 1.3.1 die Datenverarbeitungsvereinbarung;
- 1.3.2 der Serviceauftrag; und
- 1.3.3 diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AIDERA.
1.4 Die Vereinbarung ist ein Gebrauchsüberlassungsvertrag, der für alle Services, einschließlich zukünftiger Services, gilt, die AIDERA im Zusammenhang mit der Bereitstellung des AIDERA-SaaS-Angebots, dem Betrieb von Portalen, Schnittstellen und Internetdiensten sowie damit verbundenen Supportleistungen für den Kunden (im Folgenden „Service") erbringt.
1.5 Entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn AIDERA diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.6 Die Vereinbarung stellt die einzige Vereinbarung zwischen AIDERA und dem Kunden hinsichtlich der Erbringung von Services dar. Alle anderen schriftlich oder mündlich getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf den Gegenstand der Vereinbarung verlieren mit Inkrafttreten der Vereinbarung ihre Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Vertragsabschluss
2.1 AIDERA erbringt seine Leistungen im Rahmen des Vertrags ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. AIDERA kann daher vom Kunden vor Vertragsabschluss einen ausreichenden Nachweis seiner unternehmerischen Tätigkeit verlangen, z. B. durch Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch andere geeignete Nachweise. Der Kunde hat die für den Nachweis erforderlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
2.2 Bei der Auftragserteilung hat der Kunde AIDERA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die AIDERA vernünftigerweise benötigt, um die Services korrekt und vollständig zu erbringen. Der Kunde hat AIDERA unverzüglich über alle relevanten Änderungen zu informieren.
3. Nutzungsrechte; Eigentumsvorbehalt
3.1 AIDERA und seine Lizenzgeber sind die alleinigen und ausschließlichen Eigentümer aller Rechte, Titel und Interessen an dem AIDERA-SaaS-Angebot, einschließlich aller Informationen, Daten oder Statistiken, die aus der Bereitstellung des AIDERA-SaaS-Angebots an den Kunden stammen, sowie der damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte („AIDERA-Technologie"). Alle Rechte an dem Dienst, die dem Kunden hierin nicht ausdrücklich gewährt werden, bleiben AIDERA und seinen Lizenzgebern vorbehalten. Es bestehen keine stillschweigenden Rechte.
3.2 Das AIDERA-SaaS-Angebot kann Technologien von Drittanbietern (einschließlich Open-Source-Software) („separat lizenzierte Software von Drittanbietern") enthalten, die unter separaten Lizenzbedingungen („separate Bedingungen") lizenziert sind. Soweit die separaten Bedingungen die Vereinbarung ersetzen, regeln diese separaten Bedingungen die Nutzung der separat lizenzierten Drittanbieter-Software durch den Kunden. Die separat lizenzierte Drittanbieter-Software und die entsprechenden separaten Bedingungen werden dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
3.3 AIDERA stellt seinen Kunden das AIDERA-SaaS-Angebot als Software-as-a-Service zur Verfügung. Der Kunde hat über das Internet mit der neuesten Version des Internetbrowsers Chrome, Firefox, oder Edge Zugriff auf das AIDERA-SaaS-Angebot.
3.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Vereinbarung und vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der Servicegebühr gewährt AIDERA dem Kunden das weltweite, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, auf das AIDERA-SaaS-Angebot gemäß dem in der Servicebestellung vereinbarten Umfang zuzugreifen und es zu nutzen (im Folgenden „SaaS-Lizenz").
3.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, dauerhafte oder vorübergehende Kopien oder Reproduktionen des AIDERA-SaaS-Angebots zu erstellen, Änderungen oder sonstige Modifikationen am AIDERA-SaaS-Angebot vorzunehmen, es in modifizierter oder unmodifizierter Form zu verbreiten, z. B. als White-Label-Software, für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, oder es öffentlich zugänglich zu machen, das AIDERA-SaaS-Angebot zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln oder auf andere Weise die Funktionsweise des AIDERA-SaaS-Angebots zu ermitteln.
3.6 Dem Kunden ist es untersagt, Hinweise und Informationen zu Urheberrechten, Markenrechten, Patentrechten und anderen Rechten an geistigem Eigentum des AIDERA SaaS-Angebots oder der AIDERA-Dienste zu entfernen.
3.7 Der Kunde gewährt AIDERA eine nicht-exklusive, weltweite, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Kundendaten (wie unten definiert), damit AIDERA den Service erbringen kann und wie anderweitig vereinbart. Zur Klarstellung: AIDERA erwirbt keine Eigentumsrechte an den Kundendaten.
3.8 Jegliche Anpassung des AIDERA-SaaS-Angebots oder anderer von AIDERA vor oder während der Bereitstellung der Dienste erstellter Inhalte bleibt auch nach Beendigung des Vertrags das ausschließliche Eigentum von AIDERA.
3.9 Der Kunde kann AIDERA Vorschläge, Kommentare oder anderes Feedback (zusammenfassend „Feedback") zum Dienst zukommen lassen. Das Feedback ist freiwillig und AIDERA ist nicht verpflichtet, es vertraulich zu behandeln. AIDERA kann das Feedback für jeden beliebigen Zweck ohne jegliche Verpflichtung verwenden. AIDERA kann alle Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen, technischen Informationen, Erfindungen, Ideen oder Techniken jeglicher Art, die AIDERA während der Laufzeit der Vereinbarung genutzt oder erworben hat (zusammenfassend als „Know-how" bezeichnet), zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter verwenden. Soweit dieses Feedback und/oder Know-how geistige Eigentumsrechte des Kunden enthält, gewährt der Kunde AIDERA eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, übertragbare, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung dieses Feedbacks und/oder Know-hows zu seinem eigenen Vorteil, einschließlich der Verbesserung des Dienstes.
4. Bereitstellung des AIDERA-SaaS-Angebots
4.1 AIDERA stellt dem Kunden das AIDERA-SaaS-Angebot über einen Internetbrowser auf einem mandantenfähigen System (im Folgenden „Server") zur Verfügung, vorbehaltlich der unten angegebenen Funktionalität und Verfügbarkeit. Das AIDERA-SaaS-Angebot wird am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem sich der Hosting-Anbieter befindet, zugänglich gemacht. Der Kunde ist für die Internetverbindung zwischen dem Standort und dem Rechenzentrum sowie für die erforderliche Hard- und Software (z. B. PC, Internetverbindung) verantwortlich.
4.2 AIDERA stellt das AIDERA-SaaS-Angebot „wie besehen" zur Verfügung. Die zulässigen Nutzungsbedingungen und der Nutzungsumfang sind in der Servicebestellung festgelegt. AIDERA hält das AIDERA-SaaS-Angebot in einem für die vereinbarte vertragliche Nutzung geeigneten Zustand.
4.3 Die Verfügbarkeit der Dienste beträgt im Jahresdurchschnitt 98 %. Die regelmäßigen Wartungsfenster zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr MEZ werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Verfügbarkeit umfasst auch keine Zeiträume, in denen die Dienste aufgrund von Umständen, für die der Kunde verantwortlich ist, insbesondere aufgrund einer Pflichtverletzung gemäß § 5, nicht verfügbar sind. Betriebsstörungen, die nicht im Einflussbereich von AIDERA liegen (z. B. Störungen aufgrund höherer Gewalt oder unbeteiligter Dritter), werden ebenfalls nicht in die Berechnung der Verfügbarkeitszeiten einbezogen. Für weitere Informationen zu den SLA verweisen wir auf den Annex 1.
4.4 Das AIDERA-SaaS-Angebot und seine Funktionsweise werden kontinuierlich analysiert, optimiert und durch zusätzliche Funktionen und Module weiterentwickelt und erweitert. Soweit möglich, stellt AIDERA dem Kunden die neueste Version des AIDERA-SaaS-Angebots zur Verfügung, wobei bestimmte Produktaktualisierungen nur gegen Entgelt bereitgestellt werden.
4.5 Darüber hinaus steht es AIDERA nach vernünftigem Ermessen frei, jederzeit Funktionen zum Dienst, insbesondere zum AIDERA-SaaS-Angebot, hinzuzufügen oder Funktionen zu entfernen, die nicht mehr nützlich sind (d. h. AIDERA feststellt, dass eine ungewöhnlich geringe Gesamtzahl von Kunden die jeweilige Funktion, das jeweilige Feature oder den jeweiligen Teil nutzt, (i) diese Anzahl von Kunden in keinem Verhältnis zu den Kosten und dem Aufwand steht, die durch die Bereitstellung der jeweiligen Funktion, des jeweiligen Features oder des jeweiligen Teils für den Kunden entstehen; und (ii) diese Funktion, dieses Feature oder dieser Teil keinen wesentlichen Bestandteil des Produkts für die Erfüllung der grundlegenden vertraglichen Verpflichtungen darstellt), sowie notwendige Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen oder Änderungen in den Beziehungen von AIDERA zu Dritten, technischen Entwicklungen oder aus Gründen der IT-Sicherheit vorzunehmen, wobei in jedem dieser Fälle die Interessen des Kunden berücksichtigt werden und der Kunde in angemessener Weise im Voraus informiert wird.
4.6 AIDERA ist nicht dafür verantwortlich, das AIDERA-SaaS-Angebot an die IT-Umgebung des Kunden anzupassen, sofern dies nicht ausdrücklich in der Servicebestellung vereinbart wurde.
4.7 AIDERA gewährt dem Kunden Zugang zu einem Hauptkonto, einschließlich Benutzername und Passwort (im Folgenden „Hauptkonto"). Das Hauptkonto bietet Funktionen, die von AIDERA von Zeit zu Zeit geändert werden können, wie z. B. Tools zur Kontoverwaltung, Dashboards, statistische Analysen und benutzerdefinierte Funktionen. Nach der Übergabe durch AIDERA muss der Kunde das Passwort unverzüglich so ändern, dass nur autorisierte Benutzer ihre IDs und Passwörter kennen. AIDERA ist berechtigt, die Zugangsdaten jederzeit mit angemessener Frist zu ändern.
5. Verpflichtungen des Kunden; Kundendaten
5.1 Wenn die Erbringung von Services durch AIDERA die Zusammenarbeit im Bereich des Kunden erfordert, unterstützt der Kunde AIDERA, indem er alle notwendigen technischen, organisatorischen und sonstigen Maßnahmen ergreift, die von AIDERA in angemessener Weise verlangt werden. Insbesondere stellt der Kunde AIDERA die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und gewährt den Mitarbeitern von AIDERA rechtzeitig Zugang zur IT-Infrastruktur. AIDERA haftet nicht für Verzögerungen bei der Erbringung von Services durch AIDERA, die auf die mangelnde oder verspätete Zusammenarbeit des Kunden zurückzuführen sind.
5.2 Der Kunde hält seine Kontaktdaten aktuell, korrekt und vollständig, damit AIDERA ihm Mitteilungen, Abrechnungen und andere Informationen zusenden kann.
5.3 Für die Bereitstellung der Dienste kann der Kunde Daten und Materialien (zusammenfassend „Kundendaten") hochladen oder auf andere Weise dem Kundenkonto zur Verfügung stellen. Kundendaten können unter anderem Folgendes umfassen: (i) Kunden- und Lieferantendaten, Rechnungs- und Zahlungsdaten; (ii) Verträge, Bestellungen, Angebote und Preise; (iii) Produktkatalog- und Stücklistendaten; (iv) Bestands-, Fulfillment-, Logistik- und Lieferkettendaten; (v) Daten zur Unternehmensressourcenplanung (ERP); (vi) Daten zum Kundenbeziehungsmanagement (CRM); (vii) Daten zu Personalwesen und Personalplanung; (viii) Marketing- und Analysedaten; und (ix) technische Daten wie Systemkonfigurationen, Integrationsparameter, Protokolle, Telemetrie-, Nutzungs- und Leistungsdaten sowie alle anderen analytischen Daten, die die internen Arbeitsabläufe und Prozesse des Kunden beschreiben, unabhängig davon, ob diese strukturiert oder unstrukturiert sind. Kundendaten können verschiedene Formen haben, z. B. Dateien und Dokumente, Bilder, Audio- und Videodateien, die vom Kunden bereitgestellt werden.
5.4 Nach Beendigung des Vertrags löscht AIDERA alle Kundendaten und Szenarien.
5.5 Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für alle Kundendaten, insbesondere dafür, dass deren vertragsgemäße Übermittlung an AIDERA und deren Nutzung durch AIDERA nicht gegen geltendes Recht, einschließlich der DSGVO, Rechte an geistigem Eigentum oder sonstige Rechte Dritter verstößt. Vor dem Senden von Kundendaten an den Server hat der Kunde diese auf Viren zu überprüfen und modernste Virenschutzprogramme zu verwenden.
5.6 Der Kunde darf den Dienst nicht missbräuchlich nutzen oder missbräuchlich nutzen lassen, insbesondere darf er auf dem Server keine illegalen oder sittenwidrigen Inhalte und/oder Inhalte, die dazu dienen, Hass zu schüren, zu Straftaten anzustiften oder Gewalt zu verherrlichen oder zu verharmlosen, sexuell anstößig oder pornografisch sind, die Moral von Kindern oder Jugendlichen ernsthaft gefährden oder ihr Wohlbefinden beeinträchtigen können oder den Ruf von AIDERA schädigen können, verwenden und nicht auf solche Inhalte verweisen.
5.7 Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um einen unbefugten Zugriff auf den Dienst oder dessen unbefugte Nutzung zu verhindern. Der Kunde ist verpflichtet, Benutzerkennungen und Passwörter geheim zu halten und sie nicht unbefugten Dritten zugänglich zu machen. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist gegenüber den berechtigten Nutzern auf Seiten des Kunden, insbesondere den Mitarbeitern des Kunden, ausdrücklich durchzusetzen. Der Kunde haftet für den Missbrauch von Benutzerkennungen und Passwörtern.
5.8 Der Kunde hat AIDERA unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts an dem AIDERA SaaS-Angebot oder dem Dienst oder von der Offenlegung von Benutzerkennungen oder Passwörtern gegenüber unbefugten Nutzern erhält.
5.9 Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle seine zur Nutzung des AIDERA SaaS-Angebots berechtigten Mitarbeiter ausreichend in der sicheren Nutzung des AIDERA SaaS-Angebots geschult sind und bei dessen Nutzung die erforderliche Sorgfalt walten lassen.
6. Sperrung von Zugriffen
6.1 AIDERA ist berechtigt, den Zugang zum Dienst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung des Kunden vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn
- 6.1.1 konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde, ein Nutzer oder ein Mitarbeiter gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder geltendem Recht verstößt;
- 6.1.2 konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Benutzerkennungen oder Passwörter missbräuchlich verwendet werden;
- 6.1.3 dies aus technischen Gründen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, unbedingt erforderlich ist;
- 6.1.4 dies aus zwingenden rechtlichen, gerichtlichen oder behördlichen Gründen erforderlich ist;
- 6.1.5 der Kunde mit der Zahlung der Servicesgebühren mehr als zwei (2) Wochen im Rückstand ist;
- 6.1.6 der Kunde falsche Kontakt- oder Bankdaten angegeben hat.
6.2 Bei der Entscheidung über eine Sperrung berücksichtigt AIDERA die berechtigten Interessen des Kunden angemessen. AIDERA informiert den Kunden unverzüglich vor Inkrafttreten der Sperrung über diese. Diese Benachrichtigungspflicht gilt nicht, wenn eine solche Benachrichtigung gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstoßen würde/könnte.
6.3 Die Sperrung bleibt bestehen, bis der Umstand, der die Sperrung rechtfertigt, in angemessener Weise beseitigt wurde.
7. Preise und Zahlung
7.1 Für die Erbringung des Services zahlt der Kunde AIDERA die gemäß dem Serviceauftrag vereinbarten Servicesgebühren.
7.2 Die Höhe der Servicegebühren kann bei Kostenänderungen angepasst werden. Bei einer Anpassung berücksichtigt AIDERA die zwischenzeitlich eingetretenen Kostenänderungen, z. B. im Bereich der Löhne, Gehälter, Kosten für den Einkauf von IT-Services und sonstigen Produktionskosten. Eine Anpassung wird zu dem von AIDERA angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung beim Kunden. Das ordentliche Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 13 bleibt unberührt. AIDERA ist auch berechtigt und im Falle von Änderungen zugunsten des Kunden verpflichtet, die Servicegebühren anzupassen, wenn und soweit sich die gesetzliche Mehrwertsteuer ändert oder Steuern eingeführt werden, die sich auf die Services beziehen und AIDERA betreffen.
7.3 Die Forderungen von AIDERA sind innerhalb von zwanzig (20) Bankarbeitstagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen Zahlungsansprüche von AIDERA nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.4 Bei Zahlungsverzug fallen gesetzliche Verzugszinsen an und AIDERA kann weiteren Schadensersatz geltend machen.
7.5 Alle Servicesgebühren werden ohne Steuern angegeben und sind zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer anfallender Steuern, Abgaben oder Gebühren zu zahlen, mit Ausnahme der Steuern auf die Einkünfte von AIDERA. Bei Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft hat der Kunde seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben und die Umsatzsteuer selbst abzurechnen. Ist eine Quellensteuer gesetzlich vorgeschrieben, hat der Kunde diese ohne Abzug zu zahlen oder den Bruttobetrag zu zahlen, damit AIDERA den vereinbarten Nettobetrag erhält, es sei denn, der Kunde legt rechtzeitig eine gültige Befreiungs- oder Ermäßigungsbescheinigung vor. Änderungen der Steuersätze oder -vorschriften gelten automatisch ab ihrem Inkrafttreten.
7.6 Servicegebühren sind nicht erstattungsfähig und nicht stornierbar, sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich anders angegeben.
7.7 Der Kunde hat AIDERA innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich über jede spezifische, detaillierte Rechnungsstreitigkeit unter Angabe angemessener Begründungen zu informieren. Ohne eine solche rechtzeitige Mitteilung gilt die Rechnung als akzeptiert. Alle unbestrittenen Beträge bleiben bei Fälligkeit zahlbar. Die Parteien verhandeln in gutem Glauben, um etwaige Streitigkeiten innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach der Mitteilung beizulegen; während dieses Zeitraums kann der Kunde nur den strittigen Teil zurückhalten. Wird die Streitigkeit zugunsten von AIDERA beigelegt, ist der zurückgehaltene Betrag sofort fällig, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum.
8. Gewährleistung
8.1 Jede Partei versichert und garantiert, dass sie (i) über die volle Befugnis und Vollmacht zum Abschluss des Vertrags verfügt und (ii) alle für die Bereitstellung oder Nutzung des Dienstes geltenden Gesetze und Vorschriften einhält.
8.2 Für die Erbringung der Dienste gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
8.3 Ein Mangel liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Nutzung gemäß den Servicelevels und sonstigen Bestimmungen des Vertrags nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
8.4 Der Kunde hat AIDERA Mängel unverzüglich anzuzeigen.
8.5 Tritt ein Mangel gemäß § 8.3 auf, für den AIDERA verantwortlich ist, wird AIDERA den Mangel nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden beheben. Kommt AIDERA dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, bleiben vorbehaltlich der vereinbarten Leistungserbringung und der Haftungsbeschränkung gemäß § 4 und § 9 weitere gesetzliche Rechte unberührt.
8.6 Eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss bestanden, ist ausgeschlossen.
8.7 Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines (1) Jahres.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 AIDERA haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
9.2 Bei fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde daher vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von AIDERA auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und für den Vertrag typischen Schaden beschränkt. AIDERA haftet nicht für die fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, die keine Kardinalpflicht ist.
9.3 Die Gesamthaftung von AIDERA aus oder im Zusammenhang mit dem Service ist auf die vom Kunden für den Service in den zwölf (12) Monaten vor dem Ereignis, das den Anspruch begründet, gezahlten Servicesgebühren begrenzt.
9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse in diesem Abschnitt 9 berühren nicht die Haftung von AIDERA für eine übernommene Qualitätsgarantie, für arglistige Täuschung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, für Produktfehler gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
9.5 Soweit die Haftung nach diesem Abschnitt 9 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Angestellten, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AIDERA.
9.6 Wenn der Kunde aufgrund des Verlusts von Daten einen Schaden erleidet, haftet AIDERA hierfür nicht, wenn dieser Schaden durch regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten im Sinne von § 5.3 hätte vermieden werden können.
9.7 Insbesondere bei Störungen der technischen Infrastruktur oder der Internetverbindung ist AIDERA von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn AIDERA aufgrund höherer Gewalt oder anderer Umstände, die AIDERA nicht zu vertreten hat und deren Beseitigung AIDERA nicht zumutbar ist, wie z. B. gesperrter Zugang zum KI-Dienstleister, Unruhen, Naturkatastrophen oder Gesetzesänderungen, an der Erbringung des Service gehindert ist.
9.8 Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines (1) Jahres.
10. Freistellung
10.1 AIDERA verteidigt und entschädigt den Kunden gegen entschädigungsfähige Ansprüche in allen Rechtsverfahren Dritter, soweit diese ausschließlich auf der Behauptung beruhen, dass die Nutzung (i) der AIDERA-Technologie (mit Ausnahme separat lizenzierter Software von Dritten), die zur Bereitstellung des Dienstes verwendet wird, oder (ii) einer der Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Logos und/oder Dienstleistungsnamen von AIDERA das Patent, das Urheberrecht, das Geschäftsgeheimnis oder die Marke eines Dritten verletzt oder missbraucht.
10.2 Sofern dies nicht durch geltendes Recht untersagt ist, verteidigt und entschädigt der Kunde AIDERA gegen Ansprüche Dritter in allen Rechtsverfahren Dritter, soweit diese sich aus (i) Kundendaten oder Marken, Handelsnamen oder Dienstleistungsmarken des Kunden oder (ii) der Nutzung des Dienstes durch den Kunden oder vom Kunden autorisierte Nutzer oder einer Nutzung des Dienstes unter Verstoß gegen die Vereinbarung ergeben.
10.3 AIDERA haftet nicht für Ansprüche oder Forderungen, die sich ergeben aus (i) einer Behauptung, die sich nicht konkret auf die AIDERA-Technologie bezieht; (ii) der Nutzung oder Kombination der AIDERA-Technologie oder eines Teils davon mit Software, Hardware oder anderen Materialien, die nicht von AIDERA entwickelt wurden, wobei die AIDERA-Technologie oder deren Nutzung ohne diese Kombination keine Verletzung darstellen würde; (iii) einer Änderung der AIDERA-Technologie durch eine andere Partei als AIDERA, wobei die Nutzung der unveränderten AIDERA-Technologie keine Verletzung darstellen würde; oder (iv) in Bezug auf Patentansprüche einer Behauptung, dass die AIDERA-Technologie aus einer Funktion, einem System oder einem Verfahren besteht, das in der Branche allgemein verwendete Funktionen nutzt. Der Kunde hat AIDERA vor Unterzeichnung des Vertrags schriftlich auf alle früheren, bestehenden oder bekannten Ansprüche, Forderungen oder Behauptungen in Bezug auf geistige Eigentumsrechte aufmerksam zu machen, die für diesen Abschnitt 10 von Bedeutung sind.
10.4 Die Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt 10 und alle anderen in der Vereinbarung festgelegten Entschädigungsverpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen: (i) Die entschädigte Partei muss die entschädigende Partei innerhalb von zehn (10) Tagen nach Kenntnisnahme von einem Anspruch, für den eine Entschädigung verlangt wird, schriftlich benachrichtigen, wobei jedoch das Versäumnis einer solchen Benachrichtigung die entschädigende Partei nur insoweit von ihren Entschädigungsverpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung befreit, als AIDERA nachweislich einen Schaden aufgrund dieses Versäumnisses erlitten hat; (ii) Die entschädigende Partei hat die alleinige Kontrolle über die Verteidigung oder Beilegung eines solchen Anspruchs, vorausgesetzt, dass die entschädigte Partei das Recht hat, sich mit einem Anwalt ihrer Wahl und auf eigene Kosten an dieser Verteidigung oder Beilegung zu beteiligen, und vorausgesetzt, dass die entschädigende Partei ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der entschädigten Partei, die nicht ohne triftigen Grund verweigert, an Bedingungen geknüpft oder verzögert werden darf, keine Beilegung eines Anspruchs eingeht; und (iii) die entschädigte Partei hat mit der entschädigenden Partei bei der Verteidigung und Beilegung der Forderung auf Kosten der entschädigenden Partei in angemessener Weise zusammenzuarbeiten.
10.5 Für den Fall, dass AIDERA Technology Gegenstand einer in Abschnitt 10.1 beschriebenen Forderung werden könnte, wird AIDERA nach eigenem Ermessen entweder (i) AIDERA Technology ohne Verlust wesentlicher Funktionen ändern oder ersetzen oder (ii) eine Lizenz für den Kunden beschaffen, damit dieser AIDERA Technology wie hierin vereinbart und lizenziert weiter nutzen kann. Wenn AIDERA feststellt, dass keines der vorgenannten Verfahren wirtschaftlich oder technisch durchführbar ist, kann AIDERA die Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, und der Kunde hat die Nutzung des Dienstes vollständig einzustellen. AIDERA haftet gegenüber dem Kunden nicht für die Folgen einer solchen Kündigung.
10.6 Für die Zwecke dieses Abschnitts 10 gelten die folgenden Definitionen:
- 10.6.1 „Behauptung" bezeichnet jede schriftliche Forderung, Aufforderung, Mitteilung oder sonstige Behauptung eines nicht verbundenen Dritten.
- 10.6.2 „Entschädigungsansprüche" bezeichnet alle (i) von der entschädigenden Partei genehmigten Vergleichsbeträge und (ii) Schäden und Kosten, die der entschädigten Partei und ihren verbundenen Unternehmen von einem zuständigen Gericht endgültig auferlegt wurden.
- 10.6.3 „Rechtsverfahren durch Dritte" bezeichnet jedes formelle Rechtsverfahren, das von einem nicht verbundenen Dritten vor einem Gericht oder einer staatlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich Berufungsverfahren) in der Europäischen Union/dem Europäischen Wirtschaftsraum, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika eingeleitet wird.
11. Vertraulichkeit
11.1 Wenn zwischen AIDERA und dem Kunden eine separate schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung („NDA") in Kraft ist, die im Wesentlichen mit diesem Abschnitt 11 übereinstimmt und den Gegenstand dem Service abdeckt, gilt diese NDA, und dieser Abschnitt 11 findet keine Anwendung auf den sich überschneidenden Gegenstand. Wenn die NDA keine Angaben enthält, ergänzt dieser Abschnitt 11 sie. Im Falle eines Widerspruchs hat die NDA Vorrang.
11.2 „Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, die die offenlegende Partei der empfangenden Partei im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Vereinbarung offenlegt und die (i) eindeutig als vertrauliche Informationen gekennzeichnet, identifiziert oder anderweitig als solche erkennbar sind, (ii) aufgrund ihres Inhalts offensichtlich oder vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind oder (iii) aus vertraulichen Informationen stammen, die von der offenlegenden Partei bereitgestellt wurden.
11.3 Zu den vertraulichen Informationen von AIDERA gehören insbesondere auch
- 11.3.1 Zugangsdaten, Benutzerkennungen und Passwörter für das AIDERA-SaaS-Angebot;
- 11.3.2 das Design des AIDERA-SaaS-Angebots in Bezug auf UI/UX, Benutzerführung, Look & Feel und andere Elemente;
11.4 Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die nachweislich
- 11.4.1 der empfangenden Partei ohne Verletzung der Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder werden;
- 11.4.2 sich im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Partei befinden oder aus einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei in ihren Besitz gelangen, vorausgesetzt, dass diese Quelle die Informationen rechtmäßig erworben hat und die Offenlegung dieser Informationen weder gesetzlich noch vertraglich untersagt ist; oder
- 11.4.3 von der empfangenden Partei unabhängig von und ohne Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden oder werden.
11.5 Alle vertraulichen Informationen, die während der Laufzeit der Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauscht werden, sind, sofern nicht vertraglich zulässig,
- 11.5.1 streng vertraulich behandelt werden, und die empfangende Partei ergreift alle angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die vertraulichen Informationen der anderen Partei vor unbefugter Offenlegung zu schützen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf mindestens solche Maßnahmen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen oder geschützten Informationen ergreift;
- 11.5.2 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung des Services verwendet werden, und die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen nicht in ihrem eigenen Interesse oder im Interesse Dritter kommerziell verwerten;
- 11.5.3 dürfen von der empfangenden Partei in keiner Weise und in keiner Form an andere Personen weitergegeben, offengelegt oder verbreitet werden als an diejenigen, die diese vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung vernünftigerweise benötigen;
- 11.5.4 bleiben Eigentum der offenlegenden Partei; insbesondere gilt keine Bestimmung der Vereinbarung als Übertragung oder Gewährung von Rechten oder Lizenzen an den vertraulichen Informationen oder an geistigen Eigentumsrechten der offenlegenden Partei an die empfangende Partei; und
- 11.5.5 ungeachtet der Nutzung der vertraulichen Informationen durch die empfangende Partei im Zusammenhang mit der Erbringung der Services dürfen diese von der empfangenden Partei nicht für eigene Zwecke oder für die Zwecke Dritter verwendet werden, und die empfangende Partei darf keine Rechte an geistigem Eigentum oder andere Rechte an den vertraulichen Informationen oder Teilen davon beantragen oder geltend machen.
11.6 Die empfangende Partei hat es zu unterlassen, vertrauliche Informationen durch Rückentwicklung von Waren, Produkten oder Services, die vertrauliche Informationen enthalten, zu erlangen. Insbesondere hat der Kunde es zu unterlassen, durch Rückentwicklung die Funktionalität und Funktionsweise des AIDERA-SaaS-Angebots zu ermitteln.
11.7 Auf Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, sind alle vertraulichen Informationen, die die empfangende Partei in diesem Zusammenhang erhalten hat, an die offenlegende Partei zurückzugeben oder auf deren Anweisung hin unwiderruflich zu vernichten. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. In diesem Zusammenhang können keine Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden. Die Vernichtung ist der offenlegenden Partei auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben von diesem Abschnitt 11.7 unberührt.
11.8 Beide Parteien verpflichten sich, die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn eine Verletzung der hierin festgelegten Verpflichtungen vorliegt oder Anzeichen für eine solche Verletzung vorliegen, und bei der Begrenzung des Schadens zusammenzuarbeiten. Ungeachtet des Vorstehenden hat AIDERA im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts 11.8 das Recht, vom Kunden zu verlangen, dass der pflichtwidrig handelnde Mitarbeiter nicht mehr mit der Erfüllung des Vertrags betraut wird.
11.9 Die Geheimhaltungspflicht endet drei (3) Jahre nach Beendigung des Vertrags.
12. Datenschutz
12.1 Die Parteien halten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, insbesondere die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Einwilligungen seiner Mitarbeiter oder Dritter einzuholen, die für deren Nutzung der Dienste erforderlich sind.
12.3 Der Kunde wird AIDERA alle relevanten Sachverhalte offenlegen, deren Kenntnis AIDERA aus datenschutzrechtlichen Gründen benötigt.
12.4 Verarbeitet AIDERA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden als Verantwortlicher (Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien die AIDERA-Datenverarbeitungsvereinbarung ab.
13. Bewertungsbestimmungen
13.1 Wie vereinbart, kann AIDERA dem Kunden die Möglichkeit bieten, das AIDERA-SaaS-Angebot zum Zwecke eines Proof-of-Concept zu testen, vorab anzusehen und auszuprobieren, um zu beurteilen, ob die Funktionen und Fähigkeiten des AIDERA-SaaS-Angebots den allgemeinen Geschäftsanforderungen des Kunden entsprechen, ohne dass dafür Gebühren anfallen, beispielsweise in einer Pilotphase (ein solches Angebot wird im Folgenden als „Evaluierungsangebot" bezeichnet).
13.2 AIDERA gewährt dem Kunden Zugang zum Evaluierungsangebot ausschließlich für diese Evaluierungszwecke. Das Evaluierungsangebot darf ausschließlich vom Kunden und seinen Mitarbeitern aufgerufen, getestet und evaluiert werden.
13.3 Für alle Evaluierungsangebote (einschließlich der Pilotphase) haftet AIDERA nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, entsprechend den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
14. Laufzeit und Kündigung
14.1 Laufzeit und Kündigung sind in der Servicebestellung festgelegt.
14.2 Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt davon unberührt.
14.3 AIDERA kann den Vertrag insbesondere aus wichtigem Grund kündigen, wenn:
- 14.3.1 bei monatlichen Zahlungsfristen der Kunde mit der Zahlung der Servicegebühren oder einem nicht unerheblichen Teil der Servicegebühren für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug ist und eine für den Kunden gesetzte Nachfrist von vierzehn (14) Tagen erfolglos abgelaufen ist. Bei vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Zahlungsfristen für die Servicegebühren gilt die Bestimmung entsprechend, wenn der Kunde mit der Zahlung der Servicegebühren für einen Zeitraum von mehr als einem Monat in Höhe der anteiligen Vergütung für zwei Monate in Verzug ist;
- 14.3.2 vorbehaltlich § 112 der Insolvenzordnung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder droht und dadurch die Zahlung der Vergütung oder die Erfüllung einer anderen wesentlichen Verpflichtung gegenüber AIDERA konkret gefährdet ist, insbesondere wenn der Kunde seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn gegen sein Vermögen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden;
- 14.3.3 der Kunde trotz Abmahnung durch AIDERA eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht unverzüglich abstellt und dadurch die Rechte von AIDERA erheblich verletzt werden. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist oder wenn besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der Interessen beider Parteien eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
14.4 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, wobei eine E-Mail als ausreichend gilt.
14.5 Im Falle einer Kündigung durch den Kunden ist diese an support@aidera.tech zu senden.
14.6 Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch AIDERA aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund umfasst der Schadensersatzanspruch von AIDERA neben den noch ausstehenden Bruttovergütungen und Servicegebühren sowie sonstigen Beträgen auch die für die vereinbarte Laufzeit noch ausstehenden Nettovergütungen und Servicegebühren. Die Anrechnung eingesparter Aufwendungen und sonstiger Kündigungsvorteile richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Anspruch von AIDERA wird mit Wirksamwerden der Kündigung fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche von AIDERA bleiben unberührt.
14.7 Mit Beendigung des Vertrags erlöschen die SaaS-Lizenz und alle anderen Rechte des Kunden an dem Dienst, insbesondere das AIDERA-SaaS-Angebot.
14.8 Nach Ablauf oder Kündigung des Vertrags hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen oder Schadenersatz jeglicher Art, einschließlich Entschädigungen, Erstattungen oder Schadenersatz für entgangene Gewinne, Goodwill oder dessen Verlust oder Ausgaben, Investitionen, Leasingverträge oder sonstige Verpflichtungen, die im Vertrauen auf das Bestehen des Vertrags eingegangen wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Werbe- und Verkaufsförderungskosten, Kosten für Lieferungen, Kündigung von Mitarbeitern, Mitarbeitergehälter und sonstige Kosten und Aufwendungen.
14.9 AIDERA stellt dem Kunden die auf dem Server gespeicherten Kundendaten für vierzehn (14) Tage ab dem Datum der Kündigung des Vertrags in einem marktüblichen Format zum Download zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist löscht AIDERA alle noch auf dem Server befindlichen Kundendaten.
15. Professionelle Services
15.1 „Professionelle Services" bezeichnet Services, die von AIDERA oder seinen beauftragten Subunternehmern für den Kunden im Rahmen der Vereinbarung erbracht werden, einschließlich Beratung, Implementierung, Anpassung, Integration und Schulung.
15.2 AIDERA erbringt professionelle Services nur, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Sofern nicht anders vereinbart:
- 15.2.1 AIDERA stellt monatlich auf Zeit- und Materialbasis die tatsächlich aufgewendete Arbeitsleistung in Rechnung. Zu den abrechnungsfähigen Posten gehören Arbeitszeit, Material, Reisekosten und Spesen sowie sonstige Kosten, die zur Erbringung der vereinbarten Services erforderlich sind, zuzüglich der geltenden Steuern.
- 15.2.2 AIDERA kann seine eigenen Stundensätze in Übereinstimmung mit der Branchenpraxis festlegen und stellt auf dieser Grundlage Rechnungen aus. Die geltenden Stundensätze werden dem Kunden vor Beginn der jeweiligen abrechnungsfähigen Services mitgeteilt.
16. Marketing
16.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass AIDERA den Namen des Kunden und die Marken des Kunden (wie Namen, Logos und Warenzeichen) verwenden darf, um den Kunden als Nutzer des Dienstes auf Websites, in Präsentationen, Angeboten, Kundenlisten, Werbematerialien und ähnlichen Veröffentlichungen zu identifizieren. Der Kunde gewährt AIDERA eine nicht-exklusive, weltweite, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Marken des Kunden für diese Zwecke während der Vertragslaufzeit. AIDERA kann eine Pressemitteilung herausgeben und eine Fallstudie über den Dienst veröffentlichen, vorbehaltlich der vorherigen Überprüfung der sachlichen Richtigkeit durch den Kunden ohne unangemessene Verzögerung. Der Kunde erklärt sich bereit, als angemessener Referenzkunde zu fungieren.
16.2 Der Kunde darf keine Zusicherungen, Gewährleistungen oder öffentlichen Erklärungen über den Dienst abgeben, außer solchen, die mit den von AIDERA bereitgestellten Rechten, Lizenzen und Produktbeschreibungen übereinstimmen. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AIDERA keine Benchmarks oder Leistungsangaben über den Dienst veröffentlichen.
17. Empfehlungsprogramm
17.1 Der Kunde kann als Vermittler auftreten und Dritte als potenzielle Kunden an AIDERA vermitteln (jeweils ein „potentieller Kunde"). Der Kunde handelt unabhängig und ist nicht befugt, AIDERA zu verpflichten oder in deren Namen Zusagen oder Garantien zu machen. Die Teilnahme ist nicht exklusiv, und AIDERA kann mit anderen Vermittlern zusammenarbeiten und selbst potenzielle Kunden akquirieren.
17.2 Ein Empfehlungskunde gilt nur dann als „qualifizierte Empfehlung", wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 17.2.1 Der Kunde hat den Empfehlungskunden zunächst durch eine schriftliche Vorstellung bei AIDERA vorgestellt, in der der Empfehlungskunde und ein Ansprechpartner genannt werden und alle angemessenen Informationen bereitgestellt werden, die AIDERA zur Überprüfung der Vorstellung benötigt.
- 17.2.2 Zum Zeitpunkt der Vorstellung war der Empfehlungskunde kein Kunde von AIDERA, befand sich nicht in aktiven Verkaufsverhandlungen und war in den vorangegangenen neunzig (90) Tagen nicht in der Pipeline von AIDERA erfasst.
- 17.2.3 Innerhalb von sechs Monaten nach der Vorstellung unterzeichnet der Referral Lead nach Abschluss der Pilotphase oder einer anderen Form der Testphase ein kostenpflichtiges Abonnement für die Vertragssoftware.
17.3 Für jede qualifizierte Empfehlung, die zu einem kostenpflichtigen Abonnement führt, hat der Kunde Anspruch auf eine Empfehlungsgebühr in Höhe von zehn Prozent (10 %) des jährlichen Vertragswerts für das erste Jahr. Der „jährliche Vertragswert für das erste Jahr" bezeichnet die wiederkehrenden Netto-Abonnementgebühren für das erste Abonnementjahr nach der Pilotphase oder einer anderen Form der Testphase. Folgende Posten sind nicht Teil der Berechnungsgrundlage: (i) Mehrwertsteuer und andere Steuern; (ii) Gutschriften, Rabatte, Rückbuchungen und Rückerstattungen; (iii) Überziehungs- oder nutzungsabhängige Gebühren; (iv) professionelle oder Implementierungservices; (v) Support, Upselling, Schulungen; und (vi) Hardware und sonstige einmalige Gebühren.
17.4 Wenn der qualifizierte Empfehlungs-Lead jährlich in Rechnung gestellt wird, ist die Empfehlungsgebühr erst dann zahlbar, wenn AIDERA die jährliche Vorauszahlung für den jährlichen Vertragswert für das erste Jahr tatsächlich erhalten hat. Wenn der qualifizierte Empfehlungs-Lead monatlich in Rechnung gestellt wird, fällt die Empfehlungsgebühr monatlich an. Eine erste Auszahlung für die Monate eins (1) bis sechs (6) ist erst fällig, wenn der qualifizierte Empfehlungs-Lead die ersten sechs (6) Monatsrechnungen vollständig bezahlt hat. Eine zweite Auszahlung für die Monate sieben (7) bis zwölf (12) ist nur in dem Umfang fällig, in dem die entsprechenden monatlichen Zahlungen für das erste Abonnementjahr tatsächlich bei AIDERA eingegangen sind.
17.5 AIDERA kann das in diesem Abschnitt beschriebene Empfehlungsprogramm jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder einstellen. Änderungen haben keinen Einfluss auf bereits verdiente Empfehlungsgebühren für qualifizierte Empfehlungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderung unterzeichnet wurden.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind vorrangig durch Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
18.2 Zur Erfüllung der Vereinbarung kann AIDERA andere Dienstleister einsetzen.
18.3 Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AIDERA auf Dritte übertragen. Die Parteien sind voneinander unabhängig. Zwischen den Parteien besteht kein AIDERA, Joint Venture oder vergleichbares Rechtsverhältnis. Keine der Parteien ist berechtigt, die andere Partei in Rechtsgeschäften zu vertreten. Jede Partei ist nur berechtigt, ihr eigenes Personal zu beauftragen, zu beaufsichtigen und Anweisungen zu erteilen. Die Mitarbeiter einer Partei werden zu keinem Zeitpunkt in die Betriebs- und Arbeitsorganisation der anderen Partei integriert.
18.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags – einschließlich dieser Schriftformklausel – und seiner Anhänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
18.5 Soweit der Vertrag „schriftlich" oder „schriftliche Mitteilung" verlangt, genügt die Textform (§ 126b BGB). Mitteilungen können per E-Mail an die von den Parteien angegebenen Mitteilungsadressen erfolgen.
18.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist München. AIDERA ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder vor jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben.
18.7 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Bestimmungen zur Rechtswahl, die zur Anwendung eines anderen Rechtssystems führen würden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Annex 1 - AIDERA SLA
AIDERA reagiert auf eingereichte Supportanfragen (auch als „Fall", „Vorfall" oder „Problem" bezeichnet) wie in der folgenden Tabelle beschrieben. Der Schweregrad bedeutet, dass ein wahrgenommener Fehler im AIDERA SaaS-Angebot die in der folgenden Tabelle angegebenen Auswirkungen hat. Die erste Reaktionszeit beginnt, wenn der Kunde eine Supportanfrage an AIDERA stellt. Supportanfragen, die außerhalb der vereinbarten Supportzeiten eingehen, werden zu Beginn des nächsten Supportzeitfensters bearbeitet. Die erste Reaktionszeit endet mit der Bestätigung der Supportanfrage oder dem Beginn der technischen Analyse und der Interaktion mit dem Kunden. AIDERA verpflichtet sich zu folgenden Reaktionszeiten:
| Priorität | Definition | Reaktionsstufe |
|---|---|---|
| P1 | Sehr hoch: Ein Vorfall sollte mit der Priorität „sehr hoch" eingestuft werden, wenn das Problem sehr schwerwiegende Folgen für normale Geschäftsprozesse oder IT-Prozesse hat, die mit den Kerngeschäftsprozessen des Kunden zusammenhängen. Dringende Arbeiten können nicht ausgeführt werden. Dies wird in der Regel durch folgende Umstände verursacht: Ein produktiver Dienst ist vollständig ausgefallen. Die bevorstehende Inbetriebnahme oder Aktualisierung eines Produktionssystems kann nicht abgeschlossen werden. Die Kerngeschäftsprozesse des Kunden sind stark beeinträchtigt. Es gibt keine Abhilfe oder Umgehungslösung. Der Vorfall muss sofort bearbeitet werden, da die Störung den gesamten produktiven Geschäftsprozess beeinträchtigen kann. | Erste Reaktion: Innerhalb von vier Stunden nach Einreichen der Supportanfrage. Laufende Kommunikation: Sofern vom AIDERA-Support nicht anders mitgeteilt, einmal alle zwei Stunden. Lösungsziel: AIDERA stellt innerhalb von zwölf Stunden nach Einreichen der Supportanfrage entweder (i) eine Lösung oder (ii) eine Umgehungslösung oder (iii) einen Aktionsplan für die Lösung des Problems bereit. |
| P2 | Hoch: Ein Vorfall sollte mit der Priorität „hoch" kategorisiert werden, wenn normale Geschäftsprozesse ernsthaft beeinträchtigt sind. Notwendige Aufgaben können nicht ausgeführt werden. Dies wird durch fehlerhafte Funktionen im AIDERA SaaS-Angebot verursacht, die sofort benötigt werden. Der Vorfall muss so schnell wie möglich bearbeitet werden, da eine anhaltende Störung den gesamten produktiven Geschäftsprozess erheblich beeinträchtigen kann. | Erste Reaktion: Innerhalb von acht Stunden nach Einreichen der Supportanfrage. Laufende Kommunikation: Sofern von AIDERA nicht anders mitgeteilt, alle acht Stunden. Lösungsziel: AIDERA stellt innerhalb von drei Werktagen entweder (i) eine Lösung oder (ii) eine Umgehungslösung oder (iii) einen Aktionsplan für Probleme bereit. |
| P3 | Mittel: Vorfall sollte mit der Priorität „mittel" kategorisiert werden, wenn normale Geschäftsprozesse beeinträchtigt sind. Das Problem wird durch fehlerhafte Funktionen im AIDERA-SaaS-Angebot verursacht. | Erste Reaktion: Innerhalb von zwei Werktagen nach Einreichen der Supportanfrage. |
| P4 | Niedrig: Ein Vorfall sollte mit der Priorität „niedrig" kategorisiert werden, wenn das Problem nur geringe oder keine Auswirkungen auf normale Geschäftsprozesse hat. Das Problem wird durch fehlerhafte Funktionen im AIDERA-SaaS-Angebot verursacht, die nicht täglich benötigt werden oder nur selten verwendet werden. | Erste Reaktion: Innerhalb von fünf Werktagen nach Einreichen der Supportanfrage. |
18.8 Die folgenden Art von Vorfall ist von den oben beschriebenen Reaktionsstufen ausgeschlossen:
18.8.1 Die zugrunde liegende Ursache des Vorfalls ist keine Fehlfunktion, sondern ein Mangel an Funktionalität (d. h. eine Entwicklungsanforderung) oder der Vorfall ist auf eine Beratungsanfrage zurückzuführen (d. h. „How-To").
Fassung: Januar 2026
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